§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der UniPPS GmbH business solutions („UniPPS“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunde“). Sie gelten für Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge mit Kunden, der von UniPPS angebotenen Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (auch wenn sie mit einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Nimmt UniPPS auf ein Schreiben Bezug, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, ist dies kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Für die Lieferung von Hard- und Software gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Schulungen) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung von UniPPS zustande.
(2) Für die Rechtsbeziehungen maßgeblich ist der schriftlich geschlossene Vertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung einschließlich dieser AGB sowie das Angebot von UniPPS. In diesen Dokumenten sind alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wiedergegeben. Mündliche Zusagen und Abreden werden vor Vertragsabschluss durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart, dass sie als verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblich ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch UniPPS.
(4) UniPPS behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von UniPPS abgegebenen Informationen, Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von UniPPS Dritten zugänglich gemacht, bekanntgegeben, genutzt oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen von UniPPS hat der Kunde diese Informationen bzw. Informationsträger vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopie zu vernichten.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Die wesentlichen Funktionsmerkmale und –bedingungen der Software sind dem Kunden bekannt. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss geprüft, dass die Spezifikation der Waren und Dienstleistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
(2) Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsführung von UniPPS. Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.
(3) Der Kunde hat eine kardinale Informationspflicht, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Informationen, Unterlagen, Hardware, Firmware, Software oder maschinell verarbeitete Datenmengen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ferner verpflichtet er sich, UniPPS über alle am vorgesehenen System vorgenommenen Änderungen jeweils unverzüglich zu informieren.
(4) Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Programm und dem Benutzerhandbuch (UniPPS-Guide). Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach dem Vertrag. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
§ 4 Rechte des Kunden an der Software
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die UniPPS dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich UniPPS zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat UniPPS entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Der Kunde erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. UniPPS räumt dem Kunden hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
(3) Das Benutzerhandbuch (UniPPS-Guide) und andere von UniPPS überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Andere Verwertungshandlungen, wie die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von UniPPS nicht erlaubt.
(5) Alle Vertragsgegenstände (Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw.) die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von UniPPS und unterliegen der Geheimhaltung.
§ 5 Software Drittanbieter
(1) Einzelne Produkte können Software von Drittanbietern enthalten bzw. voraussetzen. Für diese Produkte gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittanbieter. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Lizenzierung verantwortlich.
(2) Für die Software von Drittanbietern können zusätzliche Entgelte anfallen.
§ 6 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Alle nicht von UniPPS schriftlich als verbindlich zugesagten Liefertermine und Leistungszeiten sind unverbindlich. Werden Liefertermine als verbindlich zugesagt, so gilt diese Zusage nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. UniPPS kann Teilleistungen und -Lieferungen erbringen.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde im Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem UniPPS durch Umstände, die UniPPS nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden gemäß § 3 Abs. 3, höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse.
(3) Werden von den Parteien nachträglich zusätzliche Leistungen vereinbart, die sich auf Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein.
(5) Eine Haftung bei Verzug von Lieferung oder Leistung durch UniPPS ist auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser AGB beschränkt.
§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Sofern im Vertrag keine gesonderte Vereinbarung über die Preise getroffen wird, gelten die Preise gemäß der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von UniPPS. Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software (bei Schulungen nach Durchführung der Schulung), Abschlagszahlungen nach Termin- und Zahlungsplan und Eingang der jeweiligen Rechnung beim Kunden ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
(2) Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer.
(3) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der UniPPS an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht des Kunden ist mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistung
Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
(1) UniPPS gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Im Übrigen bildet vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung die Grundlage der Gewährleistungsverpflichtung. Als solche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und die bei Software dieser Art übliche Qualität, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software ist kein Mangel, wenn sie aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (soweit solche vorgeschrieben sind), anomalen Betriebsbedingungen, Anschlüssen an das System eines Dritten, unsachgemäßer Bedienung (z.B. Unterlassen regelmäßiger Datensicherung) o. ä. resultiert. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Gewährleistungszeit beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
(3) Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines eventuellen Pflegevertrages bekommt. Die Ware gilt als genehmigt, wenn UniPPS nicht eine Mängelrüge in Schriftform zugegangen ist, und zwar im Fall offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren.
(4) Sachmängel können von UniPPS innerhalb einer angemessenen Frist zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) behoben werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von UniPPS durch die Lieferung eines Programms das den Mangel nicht hat oder dadurch das UniPPS Möglichkeiten aufzeigt, wie der Mangel zu vermeiden ist. Ein neuer Programmstand ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(5) Zu Nacherfüllung hat der Kunde UniPPS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde unterstützt UniPPS bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt und umfassend informiert. UniPPS kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat hierzu die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen und nach Abstimmung den Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
(6) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 9 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet UniPPS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) UniPPS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit UniPPS dementsprechend dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die UniPPS bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung verkehrsüblicher Sorgfaltspflicht als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, bekannt waren oder hätte kennen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(3) Gibt UniPPS technische Auskünfte oder ist beratend tätig und diese Auskünfte oder Beratung gehören nicht zu dem von UniPPS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, so geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(4) Die vorstehenden Einschränkungen der Haftung von UniPPS gelten nicht für die Haftung von UniPPS wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von UniPPS.
§ 10 Beginn und Ende der Rechte des Kunden
(1) Das Eigentum an gelieferter Ware und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, rein schuldrechtliches und gemäß nachfolgendem Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) UniPPS kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die nach § 7 fällige Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus § 4 verstößt oder einen solchen Verstoß innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist nicht vollständig geheilt hat.
(3) Wenn das Nutzungsrecht nach § 4 nicht entsteht oder endet, kann UniPPS vom Kunden nach Wahl von UniPPS die Rückgabe der überlassenen Waren oder die schriftliche Versicherung verlangen, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind.
(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen.
§ 12 Schulung
(1) Die Schulungen erfolgen nach Wahl von UniPPS bei UniPPS, beim Kunden oder an einer in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser nach Absprache mit UniPPS entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Kunde die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit.
(2) UniPPS kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. UniPPS wird dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
(2) Der Kunde stimmt zu, dass UniPPS im Rahmen der Geschäftstätigkeit Kundendaten speichert und verarbeitet.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von UniPPS.
Stand: 01.07.2020